03.11.2023 Arbeitsgemeinschaft

Gemeinsame Stellungnahme von 52 Organisationen 

Kriminalisierung von Seenotretter*innen verhindern!

 

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung plant die Bundesregierung, Abschiebungen unter erleichterten Bedingungen durchführen zu können. Wie dem Gesetzesentwurf zu entnehmen ist, ist in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des § 96 AufenthG geplant, was zunächst einmal nichts mit der Erleichterung von Abschiebungen zu tun hat. Mit diesen versteckten Änderungen im Aufenthaltsgesetz versucht die Bundesregierung offensichtlich, Fluchthelfer*innen zu kriminalisieren. Von diesen Änderungen betroffen sind potenziell Seenotretter*innen, aber auch andere Menschenrechtsverteidiger*innen, humanitäre Organisationen und Geflüchtete selbst. Denn nach § 96 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG nF dürften Seenotretter:innen den Straftatbestand des Hilfeleisten zur Einreise nach erfüllen, indem sie gerettete Personen in einen anderen EU-Staat, wie z.B. Italien, ausschiffen. 

 

Im Verbund mit 51 weiteren Organisationen fordern wir die Bundesregierung daher auf, die geplante Ausweitung des § 96 AufenthG zurückzunehmen und eine humanitäre Klausel in das Gesetz aufzunehmen.

 

Die weiteren Details können der anliegenden gemeinsamen Stellungnahme entnommen werden.

 


Die Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im DAV und über 150 weitere Organisationen protestieren gemeinsam gegen sozialrechtliche Verschärfungen für Geflüchtete und machen deutlich: Die Menschenwürde gilt für alle!

 

Finden Sie hier den gemeinsamen Appell vom 3.11.2023.

 

 

PRESSEMITTEILUNG

 

Alle Kinder haben dieselben Rechte – Kindergrundsicherung muss auch Geflüchtete einschließen

 

Berlin, 27.09.2023. Im Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung, der heute im Bundeskabinett verabschiedet werden soll, werden von vorneherein Kinder ausgeschlossen, die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten. 23 zivilgesellschaftliche Organisationen fordern die Regierungskoalition auf, den Vorgaben aus der UN-Kinderrechtskonvention gerecht zu werden und alle in Deutschland lebenden Kinder in die Kindergrundsicherung aufzunehmen.

 

„Die Kinderrechtskonvention verbietet eine Diskriminierung von Kindern aufgrund von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Alle Kinder haben dieselben Rechte – etwa auf gesundes Aufwachsen, soziale Teilhabe und die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Deshalb muss die Kindergrundsicherung eine Leistung für alle Kinder in Deutschland sein. Schon jetzt haben geflüchtete Kinder schlechtere Startchancen. Wir fordern Regierung und Parlament auf sicherzustellen, dass geflüchtete Kinder in keiner Weise weiter benachteiligt werden“, so die Organisationen.

 

Hintergrund:

 

  1. Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist in Deutschland für alle Kinder gleichermaßen gültig. Den Vorbehalt, gemäß dem die Verpflichtungen der KRK nicht gegenüber ausländischen Kindern gelten sollten, hat Deutschland 2010 aufgegeben. Gemäß Artikel 2 der Konvention ist damit jede Diskriminierung aufgrund der Herkunft und des Aufenthaltsstatus der Kinder ausgeschlossen. Bei allen politischen Maßnahmen ist zudem das Wohl aller Kinder gemäß Artikel 3 vorrangig zu berücksichtigen.
  2. Die bei der Kindergrundsicherung geplante Bündelung sozialpolitischer Leistungen umfasst die kinderspezifischen Regelsätze des Bürgergeldes (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), nicht jedoch die des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
  3. Die Regelsätze des AsylbLG sind noch niedriger (2023 zwischen 278 Euro und 374 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche, altersgestaffelt) als die ohnehin zu niedrigen Regelsätze in den anderen Grundsicherungssystemen (318 bis 420 Euro). Aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen widerspricht dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch und insbesondere für das menschenwürdige Existenzminium gelten sollte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Grundsatzurteil im Jahr 2012 klargestellt, dass die Menschenwürde nicht durch migrationspolitische Erwägungen relativiert werden darf. Gemäß dem BVerfG ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Menschenrecht, das durch Art.1 Abs. 1 Grundgesetz garantiert wird.
  4. Mit der Einführung der Kindergrundsicherung entfällt zudem der Kindersofortzuschlag von 20 Euro, den bisher auch Kinder im AsylbLG erhalten haben. In der Kindergrundsicherung soll dies durch Anpassungen der Regelbedarfe ausgeglichen werden. Berichten zufolge entfällt der Kindersofortzuschlag für Kinder im AsylbLG im Regierungsentwurf des Kindergrundsicherungsgesetzes hingegen ersatzlos.

 

Die folgenden Organisationen haben sich dem gemeinsamen Statement angeschlossen:

 

  1. Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein
  2. ARBEITSKREIS ASYL TRIBSEES der evangelischen Kirchengemeinde
  3. AWO Bundesverband e.V.
  4. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF e.V.)
  5. Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
  6. Der Paritätische Gesamtverband
  7. Deutsche Gesellschaft für systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF e.V.)
  8. Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
  9. Diakonie Deutschland
  10. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  11. Internationaler Bund (IB) - freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.
  12. JUMEN e.V
  13. Neue Richtervereinigung e.V. (NRV)
  14. PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V.
  15. Save the Children Deutschland e.V.
  16. SOS-Kinderdorf e.V.
  17. Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)
  18. terre des hommes Deutschland e.V.
  19. Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
  20. Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.
  21. Volksolidarität Bundesverband e.V.
  22. World Vision Deutschland e.V.
  23. Zukunftsforum Familie e.V.

 


Gemeinsames Statement von 33 Organisationen.

 

Forderung an die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen:

 

Kinder und ihre Familien können nicht länger warten – Recht auf Familiennachzug jetzt umsetzen!

 

Für die meisten Menschen ist es schwer vorstellbar, über Monate oder gar Jahre hinweg unfreiwillig von ihrer engsten Familie, also ihren Kindern, ihrer*m Ehe- oder Lebenspartner*innen, ihren Eltern und Geschwistern, getrennt zu leben. Für viele nach Deutschland geflüchtete Menschen und ihre Familien ist genau das die Realität.

 

Die Bundesregierung hat es sich in ihrem Koalitionsvertrag von 2021 zur Aufgabe gemacht, die aktuellen Einschränkungen beim Familiennachzug aufzuheben, damit geflüchtete Familien in Deutschland sicher zusammenleben können und nicht jahrelang getrennt bleiben. Doch auch fast zwei Jahre nach Verabschiedung des Koalitionsvertrags steht die Umsetzung dieser Versprechen weiterhin aus.

 

Die Familien können nicht länger warten! Entsprechend erneuern 33 unterzeichnende Organisationen exakt ein Jahr nach dem letzten Appell zum Familiennachzug anlässlich des Weltkindertages die Forderung nach einer unverzüglichen Umsetzung des Koalitionsvertrags.

 

Das ausführliche, gemeinsame Statement, welchem sich auch die AG Migrationsrecht im DAV angeschlossen hat, findet sich hier


Gemeinsames Statement von 55 Organisationen: Appell an die Bundesregierung

 

Nein zur „Instrumentalisierung“ durch die Hintertür

Das Recht an den EU-Außengrenzen einhalten, nicht verbiegen

 

Gerade erst haben die EU-Innenminister*innen sich auf verschärfte Grenzverfahren unter Anwendung einer „Fiktion der Nicht-Einreise“ – die absehbar zu Haft oder haftähnlicher Unterbringung führen wird –, auf eine Ausweitung des Konzepts der „sicheren Drittstaaten“ sowie auf einen unzuverlässigen Solidaritätsmechanismus und die weitgehende Beibehaltung des Dublin-Systems geeinigt.


Doch der Tiefpunkt ist noch nicht erreicht: Es wird mit Hochdruck an einer weiteren massiven Verschärfung gearbeitet. Die schwedische EU-Präsidentschaft will noch die „Verordnung für Ausnahmen im Falle von Krisen, Instrumentalisierung und höherer Gewalt“, (Stand 14. Juni 2023) durchbringen. Es sollen unter anderem die Verzögerung von Registrierungen, die Verlängerung von Grenzverfahren – dann für so gut wie alle Gruppen von Geflüchteten – sowie massive Absenkungen bei den Unterbringungs- und Aufnahmestandards möglich werden. Der Verordnungsentwurf, wird aktuell zwischen den EU-Staaten verhandelt.

 

Vermutlich aus dem Bundesinnenministerium stammt das Papier “Argumente zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ vom 21.06.2023. Hierin wird versucht, die von den Kritikern der GEAS-Reform vorgetragenen Argumente zu entkräften; PRO ASYL weist zu Recht darauf hin, dass diese Darstellung inhaltlich fehlerhaft ist - was im Vergleich dem einschlägigen Gesetzestext auch deutlich wird.

 

Die entsprechende Darstellung von PRO ASYL finden Sie anliegend.

 

Darüber hinaus finden Sie das ausführliche, gemeinsame Statement, welchem sich auch die AG Migrationsrecht im DAV angeschlossen hat, hier.“

 


05.2023: Keine Kompromisse auf Kosten des Flüchtlingsschutzes - Gemeinsamer Appell an die Bundesregierung zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

 

Europaweit arbeiten politische und gesellschaftliche Strömungen auf die weitgehende Abschaffung des Flüchtlingsschutzes hin. Sie stellen die Allgemeingültigkeit von Menschenrechten, rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Werten infrage. Gleichzeitig beobachten wir einen massiven Anstieg und die billigende Inkaufnahme von gewaltsamen und menschenunwürdigen Handlungen gegenüber Schutzsuchenden, insbesondere an den Außengrenzen der Europäischen Union. Verstöße gegen geltendes Recht werden teils gar nicht mehr oder nur unzureichend verfolgt.

 

Im Vorfeld des kommenden Treffens der EU-Innenminister*innen am 8. Juni 2023 appellieren wir - gemeinsam mit 50 weiteren Organisationen - an die Bundesregierung, ihrer humanitären Verantwortung gerecht zu werden und ihren eigenen Koalitionsvertrag ernst zu nehmen:


  1. Für menschenwürdige und faire Asylverfahren: Keine verpflichtenden Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen!
  2. Für Flüchtlingsschutz in der Europäischen Union: Keine Absenkung der Anforderungen an “sichere Drittstaaten”!
  3. Für echte Solidarität in der Flüchtlingsaufnahme: Keine Weiterführung des gescheiterten Dublin-Systems!

 

Für weitere Informationen dürfen wir auf die anliegende Stellungnahme verweisen.

 


Empfehlungen zu Anwendungshinweisen zum Chancen-Aufenthaltsrecht

 

Die Regelung des § 104 c AufenthG, das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht, stellt ein neueres „Werkzeug“ des Bundesgesetzgebers dar, um den Aufenthalt von langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Menschen unter erleichterten Bedingungen zu legalisieren.

Um den Umgang mit diesem neuen „Instrument“ für den Rechtsanwender zu erleichtern haben die Diakonie Deutschland und der Paritätische Gesamtverband, in Zusammenarbeit mit weiteren Verbänden, die anliegenden „Empfehlungen zu Anwendungshinweisen zum Chancen-Aufenthaltsrecht“ vom 26.04.2023 veröffentlicht, welche auch die Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im DAV unterstützt und seinen Mitgliedern hiermit ebenfalls zur Verfügung stellen möchte

 


Türkei – DAV bittet Ausländerbehörden um Einrichtung von Notfallbetreuungen


Die aktuelle Lage in der Türkei nach den Erdbeben ist dramatisch. Noch immer gibt es eine Vielzahl von Menschen, die aufgrund abgelaufener Aufenthaltstitel nicht reisen können. Trotz rechtzeitiger Verlängerungsanträge fehlt es an entsprechenden Fiktionsbescheinigungen. Der DAV bittet die Ausländerbehörden, vorübergehend eine Notfallbetreuung einzurichten, damit Menschen zur Unterstützung Angehöriger oder für Trauerfälle kurzfristig in die Türkei reisen können. Den entsprechenden Aufruf finden Sie hier.

 



Neuer Europabericht

 

In seinem neuen Europabericht (Januar bis Juli 2021) setzt sich Prof. Dr. Holger Hoffmann detailliert mit den neusten und wichtigsten Entwicklungen im europäischen Flüchtlingsrecht auseinander. Dabei werden die aktuelle europäische Rechtsprechung des EGMR sowie des EuGH, aber auch die politischen Entwicklungen im Verbund sowie in einzelnen Ländern der EU genau betrachtet.

Die Umwandlung des Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) in eine "Asylagentur der EU“und die "Lage auf der Balkanroute“ sind hierbei ebenso Thema dieses Berichts wie ein kurzer Kommentar zum "70. Geburtstag" der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention.

 

 

Aktuell
  • 22.04.2022 Ausschuss MigrationsR

    DAV-Stellungnahme 59/2022: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 (L 8 AY 21/10) zum Asylbewerberleistungsgesetz (1 BvL 5/21)

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Anwaltverein als sachkundigem Dritten nach § 27a BVerfGG zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 (L 8 AY 21/19) konkrete Fragen zur Beantwortung gestellt.

    Der Deutsche Anwaltverein weist in der anliegenden Antwort zu einer Frage des Gerichts nach Minder- und Mehrbedarfen im Asylbewerberleistungsgesetz darauf hin, dass durch die typisierende Umschreibung des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personenkreises auch Personen einbezogen werden, bei denen – teils schon zu Beginn ihres Aufenthaltes – von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen ist, obwohl das Gesetz nur Personen erfassen soll, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Zudem lassen die Regelungen keine Ausnahmen und damit auch keine Berücksichtigung der etwaig von den typisierenden Annahmen des Gesetzgebers abweichenden tatsächlichen Verhältnisse zu. Der Gesetzgeber unterstellt und konstruiert einseitig Minderbedarfe und blendet nachvollziehbar begründete und durch empirische Erkenntnisse untermauerte Mehrbedarfe gänzlich aus.  

    Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen. 

    Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen


    DAV-Stellungnahme Nr. 35/2022 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz – ChAR-Gesetz) 

    Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Chancen-Bleiberecht. Um den hiervon potentiell begünstigten Personen Perspektive und Sicherheit zu bieten, sollte das Gesetz möglichst rasch in Kraft treten.

    Der Deutsche Anwaltverein regt an, die Bundesländer aufzufordern, Vorgriffsregelungen zu erlassen, damit begünstigte Personen nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschoben werden. Dies würde die Verwaltungsgerichtsbarkeit entlasten.

    Der Deutsche Anwaltverein hält es für erforderlich, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Neuregelungen in allen Bundesländern in gleicher Weise umgesetzt werden.

    Der Deutsche Anwaltverein schlägt vor, §§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz zu ändern.

    Außerdem unterbreitet der Deutsche Anwaltverein einen Formulierungsvorschlag für ein Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz). 

    Weitere Einzelheiten bitte ich der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen


    DAV-Stellungnahme Nr. 55/ 21 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

    Die Stellungnahme Nr. 55/ 21 wurde durch den Migrationsrechtsausschuss des DAV in Ergänzung der DAV-Stellungnahme 61/2018 aufgrund des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 02.12.2020 gefertigt.

    In der Praxis zeigt sich sehr häufig, dass von Abschiebungshaft betroffene Personen nicht in der Lage sind, sich sachdienlich und wirksam gegen die Freiheitsentziehung zu verteidigen.

    Der Deutsche Anwaltverein regt deswegen zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Haftverfahrens dringend an, vor der Inhaftnahme, mindestens jedenfalls innerhalb des Zeitraums, in dem eine rechtliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen ist, der betroffenenPerson – für diese unentgeltlichen – Rechtsbeistand zu gewährleisten, damit die Berücksichtigung der individuellen Situation der betroffenen Person sichergestellt werden kann. Dieser Person also effektiver Zugang zum Recht verschafft wird.

    Für vermögenslose Personen sollte die Gewährung eines Rechtsbeistands nicht von einer etwaigen Erfolgsaussicht der Verteidigung abhängig gemacht werden.

    Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, dass Art. 13 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie auch auf Art. 15 der Rückführungsrichtlinie für anwendbar erklärt wird, mit der Maßgabe, dass Art. 15 Abs. 3) der Richtlinie 2011/92/EU (Qualifikationsrichtlinie) nicht anwendbar ist.

    Nähere Einzelheiten bitte ich der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen.


    DAV-Stellungnahme Nr. 45/2021 zum Thema „Titelerteilung nach Verantwortungsübergang für Flüchtlinge bei Sekundärmigration“, verfasst durch den Ausschuss Migrationsrecht.

    Die Steuerung der sogenannten Sekundärmigration, also der – auch irregulären – Wanderung von Schutzberechtigten innerhalb der EU, ist inzwischen eines der Hauptziele der EU. So zielt ein aktueller Vorschlag zur Qualifikations-VO darauf ab, die Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, einzudämmen. Daher verwundert es auch nicht, dass Menschen, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen EU Land zuerkannt bekommen haben, erhebliche Schwierigkeiten dabei haben, nach Deutschland weiter zu wandern, selbst wenn hier Familienangehörige leben.

    Der Deutsche Anwaltverein schlägt zur Lösung dieses Probems vor, verbindliche Regelungen im nationalen Recht zu schaffen, welche eine einheitliche Behandlung dieser Personengruppe gewährleisten sollen. Konkret wird eine Modifikation von § 25 Abs. 2 AufenthG angeregt.

    Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.


    DAV-Stellungnahme Nr. 44/2021 zum Thema „Bleiberecht nach erfolgreicher Ausbildung“, verfasst durch den Ausschuss Migrationsrecht.

    Der Deutsche Anwaltsverein spricht sich nachdrücklich dafür aus, § 19 d AufenthG umfassend zu ändern und die Regelung u.a. als Anspruchsnorm – unabhängig vom Aufenthaltsstatus der betroffenen Person - auszugestalten.

    Dadurch soll die Norm ein Bleiberecht von Menschen garantieren, die bereits vor Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Denn insbesondere jungen und um eine Integration bemühten Schutzsuchenden gelingt es oft, ihre während des Asylverfahrens aufgenommene Berufsausbildung noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Klageverfahrens zu beenden.

    Die aktuelle Regelung ist auf derartige Fälle oft nicht anwendbar, so dass, trotz erfolgreicher Ausbildung, erhebliche Rechtsunsicherheit in diesem Bereich bestehen. Diese Rechtsunsicherheit sollen durch eine umfassende Änderung des § 19 d AufenthG behoben werden.

    Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen


    DAV-Stellungnahme Nr. 40/2021 zum Thema „Familienasyl“, verfasst durch den Ausschuss Migrationsrecht.

    Der Deutsche Anwaltverein hält Änderungen in §§ 14, 26 und 55 Asylgesetz (AsylG) für erforderlich, um den europarechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen an die Gewährung der Familieneinheit von legal einreisenden Familienangehörigen international Schutzberechtigter gerecht zu werden. Insbesondere die Gewährleistung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 7, 24 GRC machen konkrete Änderungen des Asylgesetzes notwendig.

    Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.
     

    DAV-Stellungnahme 8/21 zu einigen Vorschlägen der EU-Kommission vom 23. September 2020 zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    anbei übermittle ich Ihnen die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zu einigen Vorschlägen der EU-Kommission vom 23. September 2020 zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der Ausschuss Migrationsrecht verfasst hat.

    Der Deutsche Anwaltverein beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die Vorschläge, die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betreffen.

    Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des GEAS sollen in verschiedenen Rechtsakten geregelt sein. Das hat eine große Unübersichtlichkeit mit zahlreichen Abgrenzungsfragen zur Folge, auch im Hinblick auf frühere Änderungsvorschläge der Kommission.

    Der Deutsche Anwaltverein hält die Vorschläge der EU-Kommission hinsichtlich der vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel für insgesamt nicht hinreichend, um den Erfordernissen zu genügen, die Art. 47 Grundrechtecharta und Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellen. Die Vorschläge sind zudem in ihrer Zusammenschau inkonsistent.

    Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.


    Der Ausschuss Migrationsrecht im DAV hat sich im Jahr 2020 in insgesamt drei Stellungnahmen zu aktuellen Fragestellungen im Bereich des Migrationsrechts geäußert.

    Zum einen befasste sich der Ausschuss mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für ein Gesetz zur Beschleunigung, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Asylklageverfahren. In seiner Stellungnahme lehnt der Deutsche Anwaltverein u.a. die Neuregelung in § 11a des Referentenentwurfs zum Asylgesetz (AsylG-E), durch die die Zeit zur Entscheidungsfindung verlängert werden soll, ab. Denn es ist zu befürchten, dass die Wartefrist, die den schutzsuchenden Personen eine Integration erschwert, durch die Neuregelung weiter ausgedehnt wird.

    Zum anderen fordert der Deutsche Anwaltverein in einer Initiativstellungnahme vom Februar 2020 die Ergänzung von § 10 Abs. 1 AufenthG um einen S. 2, welcher wie folgt lauten soll: „S. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 erfüllt.

    Zuletzt befasste sich der Ausschuss Migrationsrecht im DAV mit der Covid-19-Pandemie und möglichen Auswirkungen auf die Durchführung von Visumsverfahren. In einer Initiativstellungnahme vom 09.12.2020 schlägt der Ausschuss vor, bereits im Bundes­gebiet aufhältige Personen vorüber­gehend vom Erfordernis der Nachholung eines Visumver­fahrens zu befreien.

Aktuell
  • 24.08.2022 Europa

    In seinem neuen Europabericht (August bis Dezember 2022) setzt sich Prof. Dr. Holger Hoffmann detailliert mit den neusten und wichtigsten Entwicklungen im europäischen Flüchtlingsrecht auseinander. Dabei werden die aktuelle europäische Rechtsprechung des EGMR sowie des EuGH, aber auch die politischen Entwicklungen auf EU-Ebene sowie die Situation an den Außengrenzen betrachtet.

    Ferner wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Russland seit dem 16.09.2022 nicht mehr Vertragspartei der EMRK ist und der EGMR eine neue Präsidentin hat.

     


     

    Prof. Dr. Holger Hoffmann befasst sich in dem nunmehr erschienenen Europabericht mit den neusten und wichtigsten Entwicklungen im Bereich des europäischen Flüchtlingsrechts (August - 10. Dez. 2021). Dabei werden erneut die aktuelle europäische Rechtsprechung des EGMR sowie des EuGH, aber auch die politischen Geschehnisse im Verbund sowie in einzelnen Ländern der EU genau betrachtet. Themen dieses Europaberichts sind hierbei u.a. der Bericht über Asyl und Migration sowie der EU‐ Aktionsplan gegen die Schleusung von Migrantinnen (2021 ‐ 2025), welchen die EU‐Kommission am 29.09.2021 vorgelegt hat, sowie die Neuerungen bei der EU‐Asylagentur (EUAA)

     


     

    In seinem neuen Europabericht (Januar bis Juli 2021) setzt sich Prof. Dr. Holger Hoffmann detailliert mit den neusten und wichtigsten Entwicklungen im europäischen Flüchtlingsrecht auseinander. Dabei werden die aktuelle europäische Rechtsprechung des EGMR sowie des EuGH, aber auch die politischen Entwicklungen im Verbund sowie in einzelnen Ländern der EU genau betrachtet.

    Die Umwandlung des Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) in eine "Asylagentur der EU“und die "Lage auf der Balkanroute“ sind hierbei ebenso Thema dieses Berichts wie ein kurzer Kommentar zum "70. Geburtstag" der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention.

     


     

    In seinem kürzlich erschienenen Europabericht, befasst sich Prof. Dr Holger Hoffmann wieder mit den neusten und wichtigsten Entwicklungen im europäischen Flüchtlingsrecht. Dabei werden die aktuelle europäische Rechtsprechung aber auch die politischen Entwicklungen im Verbund sowie den einzelnen Ländern der EU genau betrachtet. Ein besonderes Augenmerk liegt dieses Mal auf den Vorschlägen der EU‐Kommission für einen Asyl‐ und Migrationspaket („New Pact on Migration and Asylum“) sowie auf der Thematik der sog. „Push Backs“.


    Petition: „Nein zu einem Europa der Haft- und Flüchtlingslage“

    Die Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht des DAV unterstützt PRO ASYL bei der Petition „Nein zu einem Europa der Haft- und Flüchtlingslage“, welche sich gegen wesentliche Inhalte des

    „New Pact on Migration and Asylum“ der EU-Kommission wendet.

    Hier gehts zur Unterzeichnung."


    Das „European Legal Network on Asylum“ (ELENA) und der „European Council on Refugees and Exiles“ (ecre) haben zum 31.10.2019 eine Rechtsprechungsübersicht über die Urteile des EUGH zu den "Rechtsinstrumenten" des sog. gemeinsamen europäischen Asylsystems erstellt. Die Übersicht ist praktisch, und ermöglicht eine erleichterte Suche nach der benötigen Entscheidung. Durch einen Klick auf das jeweilige Aktenzeichen kommt man unmittelbar zum gewünschten Dokument
    Asylum Judgments and Pending Preliminary References of the CJEU


    Nützlich: Die Radboud University Nijmegen (The Netherlands) bringt in regelmäßigen Abständen eine wertvolle Rechtsprechungsübersicht zu Urteilen des EUGH und EGMR im Bereich des Migrations- sowie Flüchtlingsrecht heraus. Über den nachfolgenden Link gelangt man zum „Newsletter CMR“:

    https://www.ru.nl/law/cmr/documentation/cmr-newsletters/cmr-newsletter

    Auf der Seite des Newsletters findet man oben links eine Leiste, in der u.a. auf „Nemis“, „Neais“ und „CJEU – overview“ hingewiesen wird. Alle drei Rechtsprechungssammlungen sind gut „verstichwortet“ und werden regelmäßig aktualisiert

Veranstaltungen

Online-Fortbildungen
 
Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete
Freitag, 19.01.2024
14.00 - 19.30 Uhr

Update im Ausländerrecht
Freitag, 15.03.2024
9.00 - 15.00 Uhr

Update Fachkräfteeinwanderungsrecht
Freitag, 14.06.2024
9.00 - 15.00 Uhr