SN: 24/25: Stellungnahme zum eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam

Der Deutsche Anwaltverein lehnt die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

Der Deutsche Anwaltverein hält an der Notwendigkeit der Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftsachen fest. Er lehnt die ersatzlose Streichung des § 62d Aufenthaltsgesetz (AufenthG), durch den 2024 die verpflichtende Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftverfahren geregelt wurde, ab. Der Deutsche Anwaltverein hält die aktuelle Regelung des § 62d AufenthG für unzureichend und schlägt vor, diese zu erweitern.

Nähere Einzelheiten hierzu bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar hier.

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