SN: 14/25: Stellungnahme zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Errichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Der Deutsche Anwaltverein setzt sich dafür ein, die Ukraine zeitnah in die Liste der sog. „Best Friends“-Staaten nach § 26 Abs. 1 der BeschV aufzunehmen.1 

Er regt an, § 26 Abs. 1 BeschV künftig wie folgt zu fassen: 

Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, der Ukraine, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden. 

Nähere Einzelheiten hierzu bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar hier.

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