Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.
Alternativ können Sie dies auch verweigern.
DAV-Initiativstellungnahme: Der Deutsche Anwaltverein (DAV) setzt sich seit jeher für eine praxistaugliche, menschenrechtskonforme und rechtssichere Gestaltung des Aufenthaltsrechts ein.
Der vorliegende Referentenentwurf (Stand 24.06.2025, 18:12) versucht erneut, das nationale Recht an die im Frühjahr 2024 verabschiedeten hochkomplexen Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anzupassen.
Die Kommission hat am 11.03.2025 einen Vorschlag für eine “Regulation of the European Parliament and of the Council establishing a common system for the return of third-country nationals staying illegally in the Union, and repealing Directive 2008/115/EC of the European Parliament and the Council, Council Directive 2001/40/EC and Council Decision 2004/191/EC” (kurz: Rückführungs-VO), Az.: COM (2025) 101 final, 2025/0059 (COD) gemacht. Die vorgeschlagene Verordnung soll die bisherige Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ersetzen.
Der Deutsche Anwaltverein lehnt die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
Der Deutsche Anwaltverein hält an der Notwendigkeit der Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftsachen fest. Er lehnt die ersatzlose Streichung des § 62d Aufenthaltsgesetz (AufenthG), durch den 2024 die verpflichtende Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftverfahren geregelt wurde, ab. Der Deutsche Anwaltverein hält die aktuelle Regelung des § 62d AufenthG für unzureichend und schlägt vor, diese zu erweitern.
Die Aussetzung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten führt im Ergebnis offenkundig nicht zu der vermeintlich beabsichtigen Entlastung der Integrationssysteme. Im Gegenteil: Es ist allgemein anerkannt, dass die Gewährung und Wahrung der Familieneinheit im hohen Maße auch die Integration der bereits hier lebenden Angehörigen fördert.
In rechtlicher Hinsicht bestehen an der Zulässigkeit der Absicht, die Attraktivität Deutschlands für hochqualifizierte Einwanderer zu reduzieren, indem die Möglichkeit einer schnellen Einbürgerung für besonders qualifizierte und integrierte Ausländer abgeschafft wird, keine Bedenken.
Notwendig und dringend ist allerdings, mit der ersten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes klarzustellen, wie die durch das Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetz eingetretene, nicht gewollte Benachteiligung Benachteiligter gesetzestechnisch zutreffend behoben werden kann. Die Auslegung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG (Lebensunterhaltssicherung bei – gegebenenfalls nur ergänzendem – Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII) führt jedenfalls zu erheblichen Unsicherheiten und einer höchst unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Ländern bzw. Stadtstaaten.
Um jahrelange Unsicherheiten und Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte zu vermeiden, sollte entweder in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ein Verweis auf § 8 Abs. 2 StAG (bspw. „§ 8 Abs. 2 StAG ist entsprechend anzuwenden“) aufgenommen oder in § 8 Abs. 2 StAG das Wort „besondere“ gestrichen werden, damit eine weniger restriktive Auslegung dieser Vorschrift möglich und erkennbar auch gewollt ist.
Berlin (DAV). Angesichts der hitzigen migrationsrechtlichen Debatten appelliert der Deutsche Anwaltverein (DAV) für einen sachlichen, rechtsstaatlichen Umgang mit dem Thema Einwanderung – und legt ein eigenes 5-Punkte-Papier vor. Im Fokus stehen etwa der Schutz von Familien, der Fachkräftebedarf sowie die Entschlackung auf Gesetzes- und Verwaltungsebene.
DAV stellt Umsetzbarkeit von Migrationsplänen der Union infrage
Berlin (DAV). Thema des Tages im Bundestag und den Medien ist heute der umstrittene Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zum Zustrombegrenzungsgesetz. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) stellt die Vereinbarkeit der Vorschläge mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention infrage und erhebt Zweifel an der Praxistauglichkeit.
Statement von Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Der Deutsche Anwaltverein schlägt vor, § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung) aufzuheben. Die Vorschrift enthält umfangreiche Regelungen, nach denen Ausländern, die erstmals bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, für drei Jahre Vorgaben für ihre Wohnsitznahme gemacht werden können. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war und ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Förderung nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.
Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.
Alternativ können Sie dies auch verweigern.