Die Verrechtlichung des Ausländer- und Asylrechts fordert die Anwaltschaft - zur Einführung des Fachanwalts für Migrationsrecht
Ein Kommentar von RA Viktor Pfaff zur Einführung des Fachanwalts für Migrationsrecht
04.05.2016
AnwaltsblattDie Verrechtlichung des Ausländer- und Asylrechts fordert die Anwaltschaft - zur Einführung des Fachanwalts für Migrationsrecht
Ein Kommentar von RA Viktor Pfaff zur Einführung des Fachanwalts für Migrationsrecht
19.01.2021
AnwaltvereinDer Deutsche Anwaltverein ist seit 1871 die Interessenvertretung der Deutschen Anwaltschaft. Er repräsentiert die frei verbundene Anwaltschaft. Es sind 252 örtliche Anwaltvereine im In- und Ausland davon 12 Auslandsvereine in Belgien, 2 Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Tschechien. Über die örtlichen Anwaltvereine sind rund 62.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dem DAV angeschlossen. Der DAV schöpft seine Kraft aus der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses und dem Engagement der örtlichen Anwaltvereine und Landesverbände sowie maßgeblich auch aus seinen Arbeitsgemeinschaften.
22.04.2022
Ausschuss MigrationsRDAV-Stellungnahme 59/2022: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 (L 8 AY 21/10) zum Asylbewerberleistungsgesetz (1 BvL 5/21)
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Anwaltverein als sachkundigem Dritten nach § 27a BVerfGG zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 (L 8 AY 21/19) konkrete Fragen zur Beantwortung gestellt.
Der Deutsche Anwaltverein weist in der anliegenden Antwort zu einer Frage des Gerichts nach Minder- und Mehrbedarfen im Asylbewerberleistungsgesetz darauf hin, dass durch die typisierende Umschreibung des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personenkreises auch Personen einbezogen werden, bei denen – teils schon zu Beginn ihres Aufenthaltes – von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen ist, obwohl das Gesetz nur Personen erfassen soll, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Zudem lassen die Regelungen keine Ausnahmen und damit auch keine Berücksichtigung der etwaig von den typisierenden Annahmen des Gesetzgebers abweichenden tatsächlichen Verhältnisse zu. Der Gesetzgeber unterstellt und konstruiert einseitig Minderbedarfe und blendet nachvollziehbar begründete und durch empirische Erkenntnisse untermauerte Mehrbedarfe gänzlich aus.
Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen.
Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen
DAV-Stellungnahme Nr. 35/2022 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz – ChAR-Gesetz)
Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Chancen-Bleiberecht. Um den hiervon potentiell begünstigten Personen Perspektive und Sicherheit zu bieten, sollte das Gesetz möglichst rasch in Kraft treten.
Der Deutsche Anwaltverein regt an, die Bundesländer aufzufordern, Vorgriffsregelungen zu erlassen, damit begünstigte Personen nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschoben werden. Dies würde die Verwaltungsgerichtsbarkeit entlasten.
Der Deutsche Anwaltverein hält es für erforderlich, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Neuregelungen in allen Bundesländern in gleicher Weise umgesetzt werden.
Der Deutsche Anwaltverein schlägt vor, §§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz zu ändern.
Außerdem unterbreitet der Deutsche Anwaltverein einen Formulierungsvorschlag für ein Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz).
Weitere Einzelheiten bitte ich der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen
DAV-Stellungnahme Nr. 55/ 21 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
Die Stellungnahme Nr. 55/ 21 wurde durch den Migrationsrechtsausschuss des DAV in Ergänzung der DAV-Stellungnahme 61/2018 aufgrund des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 02.12.2020 gefertigt.
In der Praxis zeigt sich sehr häufig, dass von Abschiebungshaft betroffene Personen nicht in der Lage sind, sich sachdienlich und wirksam gegen die Freiheitsentziehung zu verteidigen.
Der Deutsche Anwaltverein regt deswegen zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Haftverfahrens dringend an, vor der Inhaftnahme, mindestens jedenfalls innerhalb des Zeitraums, in dem eine rechtliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen ist, der betroffenenPerson – für diese unentgeltlichen – Rechtsbeistand zu gewährleisten, damit die Berücksichtigung der individuellen Situation der betroffenen Person sichergestellt werden kann. Dieser Person also effektiver Zugang zum Recht verschafft wird.
Für vermögenslose Personen sollte die Gewährung eines Rechtsbeistands nicht von einer etwaigen Erfolgsaussicht der Verteidigung abhängig gemacht werden.
Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, dass Art. 13 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie auch auf Art. 15 der Rückführungsrichtlinie für anwendbar erklärt wird, mit der Maßgabe, dass Art. 15 Abs. 3) der Richtlinie 2011/92/EU (Qualifikationsrichtlinie) nicht anwendbar ist.
Nähere Einzelheiten bitte ich der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen.
DAV-Stellungnahme Nr. 45/2021 zum Thema „Titelerteilung nach Verantwortungsübergang für Flüchtlinge bei Sekundärmigration“, verfasst durch den Ausschuss Migrationsrecht.
Die Steuerung der sogenannten Sekundärmigration, also der – auch irregulären – Wanderung von Schutzberechtigten innerhalb der EU, ist inzwischen eines der Hauptziele der EU. So zielt ein aktueller Vorschlag zur Qualifikations-VO darauf ab, die Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, einzudämmen. Daher verwundert es auch nicht, dass Menschen, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen EU Land zuerkannt bekommen haben, erhebliche Schwierigkeiten dabei haben, nach Deutschland weiter zu wandern, selbst wenn hier Familienangehörige leben.
Der Deutsche Anwaltverein schlägt zur Lösung dieses Probems vor, verbindliche Regelungen im nationalen Recht zu schaffen, welche eine einheitliche Behandlung dieser Personengruppe gewährleisten sollen. Konkret wird eine Modifikation von § 25 Abs. 2 AufenthG angeregt.
Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.
Der Deutsche Anwaltsverein spricht sich nachdrücklich dafür aus, § 19 d AufenthG umfassend zu ändern und die Regelung u.a. als Anspruchsnorm – unabhängig vom Aufenthaltsstatus der betroffenen Person - auszugestalten.
Dadurch soll die Norm ein Bleiberecht von Menschen garantieren, die bereits vor Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Denn insbesondere jungen und um eine Integration bemühten Schutzsuchenden gelingt es oft, ihre während des Asylverfahrens aufgenommene Berufsausbildung noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Klageverfahrens zu beenden.
Die aktuelle Regelung ist auf derartige Fälle oft nicht anwendbar, so dass, trotz erfolgreicher Ausbildung, erhebliche Rechtsunsicherheit in diesem Bereich bestehen. Diese Rechtsunsicherheit sollen durch eine umfassende Änderung des § 19 d AufenthG behoben werden.
Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen
Der Deutsche Anwaltverein hält Änderungen in §§ 14, 26 und 55 Asylgesetz (AsylG) für erforderlich, um den europarechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen an die Gewährung der Familieneinheit von legal einreisenden Familienangehörigen international Schutzberechtigter gerecht zu werden. Insbesondere die Gewährleistung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 7, 24 GRC machen konkrete Änderungen des Asylgesetzes notwendig.
DAV-Stellungnahme 8/21 zu einigen Vorschlägen der EU-Kommission vom 23. September 2020 zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übermittle ich Ihnen die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zu einigen Vorschlägen der EU-Kommission vom 23. September 2020 zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der Ausschuss Migrationsrecht verfasst hat.
Der Deutsche Anwaltverein beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die Vorschläge, die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betreffen.
Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des GEAS sollen in verschiedenen Rechtsakten geregelt sein. Das hat eine große Unübersichtlichkeit mit zahlreichen Abgrenzungsfragen zur Folge, auch im Hinblick auf frühere Änderungsvorschläge der Kommission.
Der Deutsche Anwaltverein hält die Vorschläge der EU-Kommission hinsichtlich der vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel für insgesamt nicht hinreichend, um den Erfordernissen zu genügen, die Art. 47 Grundrechtecharta und Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellen. Die Vorschläge sind zudem in ihrer Zusammenschau inkonsistent.
Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.
Der Ausschuss Migrationsrecht im DAV hat sich im Jahr 2020 in insgesamt drei Stellungnahmen zu aktuellen Fragestellungen im Bereich des Migrationsrechts geäußert.
Zum einen befasste sich der Ausschuss mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für ein Gesetz zur Beschleunigung, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Asylklageverfahren. In seiner Stellungnahme lehnt der Deutsche Anwaltverein u.a. die Neuregelung in § 11a des Referentenentwurfs zum Asylgesetz (AsylG-E), durch die die Zeit zur Entscheidungsfindung verlängert werden soll, ab. Denn es ist zu befürchten, dass die Wartefrist, die den schutzsuchenden Personen eine Integration erschwert, durch die Neuregelung weiter ausgedehnt wird.
Zum anderen fordert der Deutsche Anwaltverein in einer Initiativstellungnahme vom Februar 2020 die Ergänzung von § 10 Abs. 1 AufenthG um einen S. 2, welcher wie folgt lauten soll: „S. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 erfüllt.
Zuletzt befasste sich der Ausschuss Migrationsrecht im DAV mit der Covid-19-Pandemie und möglichen Auswirkungen auf die Durchführung von Visumsverfahren. In einer Initiativstellungnahme vom 09.12.2020 schlägt der Ausschuss vor, bereits im Bundesgebiet aufhältige Personen vorübergehend vom Erfordernis der Nachholung eines Visumverfahrens zu befreien.
16.12.2014
DAV BlogNeben erschütternden Flüchtlingsschicksalen an den Außengrenzen der EU müssen Schutzsuchende auch innerhalb Europas mit schwierigsten Lebensumständen fertig werden. Sie sind auf juristischen Beistand angewiesen. Der Deutsche Anwaltverein hat zusammen mit Amnesty International in einer Veranstaltung zum Internationalen Tag der Menschenrechte die Situation für Flüchtlinge in Italien, Bulgarien, Ungarn und Polen näher beleuchtet.
Zugleich wurden Einblicke in die asylrechtliche Berufspraxis von Anwältinnen und Anwälten in diesen Ländern gegeben. Mehr dazu in diesem Film.